Ex- Schutz

Unsere Prozessmessgeräte können optional für den Einsatz in explosionsgefärdeten Bereichen Ex- Zone 1, Ex- Zone 2 oder 22 ausgeüstet werden. Je nach den technischen Erfordernissen werden hierbei unterschiedliche Exlosionsschutzarten wie z.B. druckfeste Kapselung (EEx-d), eigensichere Stromkreise (EEx-I), schwadensichere Gehäuse (EEx-nA) oder Überdruckkapselung EEx-p eingesetzt.

Die Systeme werden typischerweise gemäss der ATEX Produktrichtlinen zertifiziert. Auf Anfrage sind zum Teil auch Abnahmen gemäss UL oder CSA möglich.

PTB (Physikalisch Technische Bundesanstalt) im Internet
UL Underwriters Laboratories Inc. im Internet
CSA Canadian Standards Association im Internet

 

ATEX

Die Bezeichnung ATEX steht für die französische Abkürzung "Atmosphère explosible" und wird als Synonym für die beiden Richtlinien der EG auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verwendet (ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG und ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG).

ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG

Die ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG (auch inoffiziell als "ATEX 95" bezeichnet, wegen des relevanten Art. 95 des EG-Vertrages über den freien Warenverkehr) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen legt die Regeln für das Inverkehrbringen von Produkten fest, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Mit dieser Richtlinie wurden erstmalig auch die nicht-elektrischen Geräte mit einbezogen. So können z. B. drehende Kupplungen durch unzulässige hohe Erwärmung zu Zündgefahren führen.

Zweck der Richtlinie ist der Schutz von Personen, die in explosionsgefährdeten Bereichen arbeiten. Die Richtlinie enthält in Anhang II die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die vom Hersteller zu beachten sind und durch entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen sind.

Nach dem 30. Juni 2003 dürfen nur noch solche Geräte, Komponenten und Schutzsysteme in Verkehr gebracht werden, die der ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG entsprechen. Diese Europäische Richtlinie wurde in Deutschland durch die Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt.

ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG

Die ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG (auch inoffiziell als "ATEX 137" bezeichnet, wegen des relevanten Art. 137 des EG-Vertrages) über die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Diese Richtlinie wurde 2002 im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung in deutsches, bzw. durch die Verordnung über explosive Atmosphären (VEXAT) in österreichisches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie enthält grundlegende Sicherheitsanforderungen die der Betreiber/Arbeitgeber umzusetzen hat. Dazu gehören:
Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (primärer Explosionsschutz)
Vermeidung wirksamer Zündquellen (sekundärer oder konstruktiver Explosionsschutz)
Beschränkung der Auswirkung einer eventuellen Explosion auf ein unbedenkliches Maß (tertiärer Explosionschutz)

Die Maßnahmen des sekundären und tertiären Explosionsschutzes sind nachrangig anzuwenden. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen einzuteilen. Für die Darstellung der Ausdehnung aller einzelner Zonen, falls erforderlich auch die räumliche Ausdehnung, ist ein Ex-Zonenplan zu erstellen.

 

 

Einteilung der explosionsgefährdeten Zonen

Gase

Zone 0

ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 1

ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

 

 Zone 2

ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Stäube  Zone 20

ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

 Zone 21

ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.

 Zone 22

ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

 

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